Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung)
pdf-VersionErläuterungen zur C-Prüfungsordnung
Übersicht
(Ausbildung) (Prüfung)- § 3 Meldung und Zulassung
- § 4 Gebühren
- § 5 Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
- § 6 Prüfungsanforderungen
A) Einzelfächer B) Allgemeine Fächer - § 7 Protokolle
- § 8 Ergebnisse
- § 9 Gesamtnote
- § 10 Bestehen der Prüfung
- § 11 Wiederholen der Prüfung
- § 12 Ergänzungsprüfung
- § 13 Zeugnis
- § 14 Inkrafttreten
Die kirchenmusikalische C-Prüfung ist ein Nachweis qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst in einer Kirchengemeinde.
Die C-Prüfung kann in den Einzelfächern
- Orgel,
- Tasteninstrument mit Schwerpunkt Popularmusik,
- Gitarre,
- Chorleitung,
- Posaunenchorleitung,
- Instrumentalensembleleitung
Diese Ordnung orientiert sich an der Rahmenordnung C für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikern (1978) der Konferenz der Direktoren der evangelischen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der Landeskirchenmusikdirektoren.
(Ausbildung)
§ 1 Ausbildungsmöglichkeiten
Für die C-Ausbildung gibt es folgende Möglichkeiten:- Teilnahme an einem kirchlichen Ausbildungskursus, der zu einer C-Prüfung nach dieser Ordnung führt
- kirchenmusikalische Zusatzausbildung im Rahmen eines nicht speziell kirchenmusikalischen Institutes (z. B. Universität Gießen) entsprechend dieser Ordnung
- eigenständige Vorbereitung (extern) in Verbindung mit dem nötigen Unterricht. Das Amt für Kirchenmusik benennt hierfür in Absprache mit dem/der Kandidaten/in eine/n Ausbildungsleiter/in (z. B. den/die zuständige/n Dekanatskirchenmusiker/in).
§ 2 Beginn der Ausbildung
Vor Beginn der Ausbildung hat der/die Ausbildungsleiter/in zu prüfen, ob die in dieser Ordnung genannten Prüfungsanforderungen in der verfügbaren Ausbildungszeit zu bewältigen sind.
(Prüfung)
Zusätzliche Hinweise zum Prüfungsablauf enthält das Beiblatt Erläuterungen zur C-Prüfung.§ 3 Meldung und Zulassung
Zur Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchen Bereichen die C-Prüfung angestrebt wird. Der Anmeldung sind beizulegen:- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des (kirchen-)musikalischen Werdeganges
- Bestätigung der Mitgliedschaft in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche (in der Regel durch das zuständige Gemeindepfarramt)
- eine Bescheinigung des zuständigen Ausbildungsleiters über die abgeschlossene Ausbildung oder ein Studiumsnachweis eines Ausbildungsinstitutes
§ 4 Gebühren
Die Prüfungsgebühr wird von der Kirchenverwaltung der EKHN festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten, eine Rückzahlung erfolgt nicht.Das Beiblatt Erläuterungen zur C-Prüfung enthält die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
Die Prüfung wird abgenommen von einem Prüfungsausschuss und weiteren Fachprüfer/innen. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in als Vorsitzendem/r und mindestens zwei in der Ausbildung tätigen hauptamtlichen Kirchenmusiker/innen. Der/die Landeskirchenmusikdirektor/in kann eine/n hauptamtliche/n Kirchenmusiker/in mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.Für die einzelnen Fachprüfungen werden Prüfungskommissionen aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern gebildet. Mindestens ein Mitglied muss dem Prüfungsausschuss angehören.
Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 6 Prüfungsanforderungen
Zu jeder Prüfung in den Einzelfächern (in Abschnitt A) gehört die Prüfung in den Allgemeinen Fächern (Abschnitt B).A) Einzelfächer
I. Orgel
(1) Gemeindebegleitunga) mit einer Woche Vorbereitungszeit: improvisierte Intonationen und mehrere Strophen (einmanualig mit Pedal, zweimanualig mit Pedal, manualiter) zweier Lieder, von denen eines nicht traditionell ist.
b) ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); davon einstimmig: die Stücke in Choralnotation; eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung.
Erläuterungen und Beispielchoräle
(2) Literaturspiel
In der Ausbildung erarbeitet: eine Choralbearbeitung aus J. S. Bachs
Orgelbüchlein und ein ausgedehnteres Choralvorspiel
(z. B. von J. G. Walther) sowie ein mehrteiliges Cantus-firmus-freies
Stück aus verschiedenen Stilepochen (z. B.: D. Buxtehude
Toccata F-dur BuxWV 157, J. S. Bach Präludium
und Fuge e-moll BWV 533). Vorlage einer Repertoire-Liste. Ein
weiteres Orgelstück wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der
Prüfung mitgeteilt und ist selbständig zu erarbeiten.
Prüfungsdauer (1) und (2): insgesamt bis 45 Minuten
(3) Literaturkunde
Kenntnis der wichtigsten Literatur des
erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen
Gebrauch.
Prüfungsdauer: 5 Minuten
(4) Instrumentenkunde
Technischer Aufbau der Orgel, Register- und
Registrierkunde.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
(5) Klavierspiel
Spiel zweier leichterer Stücke im
Schwierigkeitsgrad der zweistimmigen Inventionen von
J. S. Bach.
Prüfungsdauer: bis 10 Minuten
II. Tasteninstrument mit Schwerpunkt Popularmusik
(1) Gemeindebegleitunga) mit einer Woche Vorbereitungszeit: improvisierte Intonationen und mehrere Strophen dreier Lieder, von denen eines traditionell ist.
b) ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen und Begleiten nach Harmoniesymbolen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); davon einstimmig: Stücke in Choralnotation; eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung.
(2) Literaturspiel
Zu spielen sind zwei der Liste entsprechende Stücke und eine
Improvisation über Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch. Ein
weiteres Stück wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der
Prüfung mitgeteilt und ist selbständig zu erarbeiten. Eine
Liste mit für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist
im Amt für Kirchenmusik erhältlich.
Prüfungsdauer (1) und (2): insgesamt bis 45 Minuten
(3) Literaturkunde
Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren
Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch.
Prüfungsdauer: 5 Minuten
Erläuterungen und Beispielliteratur
III. Gitarre
(1) Gemeindebegleitunga) mit einer Woche Vorbereitungszeit: improvisierte Intonationen und mehrere Strophen dreier Lieder, von denen eines traditionell ist.
b) ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen und Begleitung nach Harmoniesymbolen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); Melodiespiel: Stücke in Choralnotation; eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung.
(2) Literaturspiel
Eine Liste mit für das angestrebte Niveau typischen Stücken
ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. Zu spielen sind zwei
der Liste entsprechende Stücke und eine Improvisation über
ein Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch. Ein weiteres Stück
wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt
und ist selbständig zu erarbeiten.
Prüfungsdauer (1) und (2): insgesamt bis 45 Minuten
(3) Literaturkunde
Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren
Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch.
Prüfungsdauer: 5 Minuten
Erläuterungen und Beispielliteratur
IV. Chorleitung
(1) ProbenarbeitEinsingen; Einstudierung von zwei selbständig vorbereiteten Chorsätzen: eines motettischen Satzes und eines Liedes aus dem Evangelischen Gesangbuch aus dem Popularmusikbereich (Vorbereitungszeit: drei Wochen).
Prüfungsdauer: 35 Minuten
(2) Partiturspiel
Vorbereitetes Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur auf
dem Klavier.
(3) Literaturkunde; Kenntnis der Kantoreipraxis
Einrichten eines Satzes für Chor und Instrumente; Kenntnis des
Band-Instrumentariums.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
(4) Singen in der Chorprobe
Vomblattsingen einfacher Chorstimmen, Angeben von Akkorden nach der
Stimmgabel (Vierklänge, auch in Umkehrung); Chorische
Stimmbildung.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
(5) Gesang
Singen von liturgischen Gesängen (EG 177-192, 789) und eines
selbstgewählten, vorbereiteten begleiteten Sololiedes
(z. B. eines Schemelli-Liedes von J. S. Bach).
Prüfungsdauer: bis zu 10 Minuten
Erläuterungen
V. Posaunenchorleitung
(1) ProbenarbeitEinblasen; Einstudierung zweier selbständig vorbereiteter Stücke mit einem Blechbläserchor: eines schwierigen Choralvorspieles samt Begleitsatz aus der Standardliteratur und eines Vorspieles samt Begleitsatz zu einem Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch aus dem Popbereich.
Vorbereitungszeit: drei Wochen
(2) Vomblattdirigieren
eines Begleitsatzes mit Intonation und eines Satzes zu einer
liturgischen Weise.
(3) Literaturspiel
Zu spielen ist ein Solostück mit Begleitung in mindestens zwei
Sätzen. Eine Liste von für das angestrebte Niveau typischen
Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich.
Prüfungsdauer (1) bis (3): insgesamt 45 Minuten.
(4) Instrumentenkunde
Kenntnis des Instrumentariums des Posaunenchores, der technischen und
musikalischen Bedingungen, der Literatur und der
Einsatzmöglichkeiten.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
(5) Partiturspiel (fakultativ)
Spielen eines leichteren vierstimmigen Bläsersatzes.
Beispielliteratur
VI. Instrumentalensembleleitung
(1) a) Einrichteneines (Posaunen-)Choralbuchsatzes (o. ä.) und eines freien Stückes für das verfügbare Ensemble mit einer Woche Bearbeitungszeit.
b) Probenarbeit
Einstudieren eines Satzes für das verfügbare Ensemble (Vorbereitungszeit: drei Wochen); Einstudieren eines der beiden vom Bewerber eingerichteten Stücke für das verfügbare Ensemble.
Prüfungsdauer: 30 Minuten
(2) Partiturspiel
Spielen eines leichteren, maximal vierstimmigen Satzes aus der Partitur.
(3) Instrumentenkunde
Kenntnis der im verfügbaren Ensemble beteiligten
Instrumentengruppen. Literaturkunde.
Prüfungsdauer: 5 Minuten
Erläuterungen
B) Allgemeine Fächer
I. Gemeindesingen
Musikalische und textliche Vermittlung eines alten und eines neuen Liedes, Kanons o. ä. aus dem Evangelischen Gesangbuch im Singen mit einer Gruppe. Rezitation eines Psalms oder eines anderen Textes.Prüfungsdauer: insgesamt bis zu 20 Minuten
Erläuterungen
II. Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang
Freiwillig sind möglich ein Instrument, das in der Prüfung nicht gespielt wurde und Gesang.III. Musiktheorie/Tonsatz
a) schriftlich: Kantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise und Aussetzen eines leichten Generalbasses und einer Melodie anhand von Harmoniesymbolen.Klausur: 60 Minuten
b) mündlich-praktisch: elementare Harmonielehre, Kirchentöne.
Prüfungsdauer: 10 Minuten
IV. Gehörbildung
(1) schriftlich: Schreiben einer einstimmigen Tonfolge, von Rhythmen und eines vierstimmigen Kantionalsatzes nach Diktat, dessen Eckstimmen und Akkorde in Generalbassziffern zu notieren sind.Klausur: 30 Minuten
(2) mündlich-praktisch: Erkennen von Intervallen und tonalen Akkordfolgen und Rhythmen.
Prüfungsdauer: 5 Minuten
V. Kirchenmusikgeschichte
Einordnen gegebener Hörbeispiele, Kenntnis der wichtigsten Epochen und Gattungen.Klausur (30 Minuten) oder Gespräch (15 Minuten)
VI. Kirchenliedkunde
Kenntnis der Epochen des Kirchenliedes (siehe die Darstellung in EG 956) anhand typischer Lieder. Aufbau des Gesangbuches.Klausur: 30 Minuten
VII. Gottesdienst und Kirche
Grundkenntnisse der biblischen Tradition, des evangelischen Kirchenbegriffes und Aufbaues der EKHN sowie der Ordnungen des Gottesdienstes in der EKHN und ihrer Grundelemente.Klausur: 30 Minuten
§ 7 Protokolle
Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält den Namen des/der Bewerbers/in und der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Fachprüfer/innen.
§ 8 Ergebnisse
Die Ergebnisse von 1 bis 6 werden durch die Angabe von Punkten oder durch plus und minus differenziert.Note | plus | minus | |
1=sehr gut | 15 Punkte | 14 Punkte | 13 Punkte |
2=gut | 12 Punkte | 11 Punkte | 10 Punkte |
3=befriedigend | 9 Punkte | 8 Punkte | 7 Punkte |
4=ausreichend | 6 Punkte | 5 Punkte | 4 Punkte |
5=mangelhaft | 3 Punkte | 2 Punkte | 1 Punkte |
6=ungenügend | 0 Punkte |
§ 9 Gesamtnote
Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote fest. Sie ergibt sich aus den folgendermaßen zu wertenden Einzelnoten:- dreifach zählen die Ergebnisse in Gemeindebegleitung und Literaturspiel bzw. Probenarbeit
- zweifach zählen die Ergebnisse in Gemeindesingen und Gehörbildung
- einfach zählen die jeweiligen Ergebnisse der übrigen Einzelfächer. Das Fach VIII. Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang wird für die Gesamtnote nur gewertet, wenn das Ergebnis über dem Durchschnitt der anderen Ergebnisse liegt.
Die Gesamtnote wird in Prädikat und Punktzahl mit den Unterschriften des Prüfungsausschusses dokumentiert.
§ 10 Bestehen der Prüfung
Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muss mindestens die Gesamtnote ausreichend (4 Punkte) erreicht sein.Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- in dreifach bewerteten Fächern nicht mindestens die Note ausreichend (4 Punkte) erreicht ist,
- die Leistung in mehr als einem Fach nur mit mangelhaft (3 Punkte) bewertet wurde,
- die Leistung in einem Fach mit ungenügend (0 Punkte) bewertet wurde.
Nach Abschluss der Beratung gibt der/die Prüfungsvorsitzende den Bewerbern/innen das Ergebnis bekannt.
§ 11 Wiederholen der Prüfung
Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann ein Mal wiederholt werden, wobei Ergebnisse der ersten nicht bestandenen Prüfung in mit mindestens befriedigend bestandenen Fächern angerechnet werden können.
§ 12 Ergänzungsprüfung
Bereits abgelegte Prüfungen in einzelnen Fächern können anerkannt werden, wenn die erbrachten Leistungen denen dieser Ordnung entsprechen.
§ 13 Zeugnis
Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von dem/der Referenten/in für Kirchenmusik der Kirchenverwaltung und dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in unterzeichnet wird. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Namen der Prüfenden sowie die Noten der folgenden einzelnen Fächer (je nach Prüfungsbereich):- Gemeindebegleitung
- Literaturspiel
- Literaturkunde
- Instrumentenkunde
- Klavierspiel
- Probenarbeit
- Partiturspiel
- Singen in der Chorprobe
- Gesang
- Gemeindesingen
- Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang
- Musiktheorie / Tonsatz
- Gehörbildung
- Kirchenmusikgeschichte
- Kirchenliedkunde
- Gottesdienst und Kirche
§ 14 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft und ersetzt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Prüfung) vom 3. April 1984.